Satzung des SV Fortuna Rostock e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen SV Fortuna Rostock e. V. Er hat seinen Sitz in Rostock und ist seit dem 11.04.2005 unter VR 2113 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der SV Fortuna Rostock stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung und Entwicklung des Breitensportes
- Förderung und Entwicklung des Gesundheits- und Behindertensportes
- Förderung und Entwicklung des Leistungssportes
- Förderung der Jugendarbeit und Jugendpflege
- Förderung sozial benachteiligter Personen
- Förderung der Sportstättenentwicklung und -pflege
- Betreibung von Sportstätten
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand Leistungsabteilungen in Form von Geschäftsbetrieben bilden
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Sie zieht eine Beitragspflicht nach sich, die in der Beitragsordnung des SV Fortuna Rostock e. V. geregelt ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zu Volljährigkeit des Minderjährigen übernimmt.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen.
- Ordentliche Mitglieder (sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.)
- Jugendliche Mitglieder (sind Personen vom 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.)
- Kinder (sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.)
- Ehrenmitglieder (sind alle Gründungsmitglieder sowie die Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit dazu ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen.)
- Fördernde Mitglieder (sind Personen, die den Verein mit Sachmitteln oder finanziellen Mitteln unterstützen.)
- Passive Mitglieder (sind die Personen, die auf Grund einer Erkrankung, beruflicher Umstände oder anderer zwingender Maßnahmen keine Möglichkeit zur Teilnahme am Vereinsleben haben. Die passive Mitgliedschaft muss schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag auf eine passive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.)
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins und ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zulässig. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsauschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
Jedes Mitglied, welches trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, wird automatisch nach Ablauf von einem Monat seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse ausgeschlossen. In der zweiten Mahnung muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Der Ausschluss gilt als endgültig. Eine Berufung gegen den Ausschluss vor der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Gesamtvorstand und die Fachabteilungen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 10.000,00 € sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- dem vertretungsberechtigten Vorstand und soweit die Ämter besetzt sind, aus
- dem Schriftführer,
- dem Sportwart / Abteilungsleitern,
- dem Pressewart, sowie aus bis zu 3 Besitzern.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Bestellung eines Geschäftsführers.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist.
Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben, wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins, auch Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben Stimm- und Wahlrecht, dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Gewählt werden können alle Volljährigen (18 Jahre) und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 15 Fachabteilungen
Durch Beschluss des Vorstands können verschiedene Fachabteilungen im Verein gegründet werden. Die Fachabteilungen führen rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ihre Abteilungsversammlungen durch und wählen den Vorsitzenden der Fachabteilung sowie nach Notwendigkeit weitere Mitglieder.
§ 16 Verbandsmitgliedschaft
Der SV Fortuna Rostock e. V. ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie des Stadtsportbundes Rostock und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 19 Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Vereinsmitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, wenn und soweit derartige Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 20 Haftung von Organen oder Organmitgliedern
Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig sind, haften nur für grob fahrlässig und vorsätzlich dem Verein zugefügten Schaden.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – insbesondere zur Förderung des Sports – zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit der Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.